Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Düsseldorf | Kein Vertrag zugunsten Dritter bei Zweitbegünstigung in den Statuten einer Stiftung liechtensteinischen Rechts
Es handelt sich um keinen Vertrag zugunsten Dritter nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn der Stifter und Erstbegünstigte in den Statuten und Beistatuten einer Stiftung liechtensteinischen Rechts Zweitbegünstigte nach seinem Tod bestimmt, sofern zivil- und steuerrechtlich keine Bedenken an einer wirksamen Vermögensübertragung auf die Stiftung bestehen.
Der Großvater des Kl., der schon seit mehr als fünf Jahren in Spanien lebte, hatte eine Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein errichtet. Der Großvater war gemäß den Statuten der Stiftung Erstbegünstigter und der Kl. Zweitbegünstigter. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kl. im Hinblick auf dessen Zweitbegünstigung nach dem Tod des [i]Stiftung ist selbständiger Rechtsträger – kein Übergang eines besteuerungsfähigen Rechts bei der Errichtung zugunsten einer natürlichen PersonGroßvaters Erbschaftsteuer fest. Dabei nahm das Finanzamt einen Erwerb aufgrund eines Vertrages zugun...