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Voraussetzungen für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAE-67239Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom (BGBl 2005 I S. 3683) wurde § 15b EStG eingefügt. § 15b EStG schreibt bei bestimmten Steuerstundungsmodellen eine Verlustverrechnungsbeschränkung vor, so dass ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften ausgeschlossen ist. Ein Steuerstundungsmodell liegt nach der Vorschrift vor, wenn „aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen“ (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen „aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“ (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG). Der NWB LAAAE-60365 erstmals das Tatbestandsmerkmal „modellhafte Gestaltungen“ in § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ausführlich erläutert und damit die einzelnen Voraussetzungen konkretisiert, die für eine Subsumtion eines „Steuerstundungsmodells“ unter § 15b EStG erfüllt sein müssen.
Ausführlicher Beitrag s..
Einzelne Tatbestandvoraussetzungen
[i]Tatbestandsmerkmale eines SteuerstundungsmodellsZu den Tatbestandmerkmalen eines Steuerstundungsmodells gehören: ein vorgefertigtes Konzept; ein...