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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 9 SO 474/13

Die Klägerin begehrt die Übernahme einer Stromkostennachforderung in Höhe von 49,79 Euro und die Bewilligung höherer laufender Leistungen in Gestalt der Differenz zwischen den von ihr geschuldeten monatlichen Abschlägen für die Stromversorgung und den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom.

Fundstelle(n):
UAAAE-67387

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