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FG Rheinland-Pfalz 01.04.2014 5 K 1989/12, NWB 26/2014 S. 1922

Einkommensteuer | Sog. Erpressungsgelder sind keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass „Erpressungsgelder“ nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden können.

Anmerkung:

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Kläger (u. a.) Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 € (inklusive Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im April 2005 hätten sie im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen Teppich gekauft, der auch wenige Monate später geliefert worden sei. Sechs Jahre später habe die ausländische Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass im Rahmen einer Prüfung durch die Zoll- und Finanzbehörde festgestellt worden sei, das sie – die Kläger – bei der Ausreise...