NWB Nr. 26 vom Seite 1913

„Eine unendliche Geschichte“

Fritz Schmidt | Steuerberater, Dipl.-Volkswirt | Geschäftsführer der WTS Wohnungswirtschaftliche Treuhand Stuttgart GmbH

Die Umkehrung von der Umkehrung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Bauträger

Wie jede gute Horrorgeschichte begann alles ganz harmlos. Im Jahr 2004 erwirkte die Bundesrepublik von der Europäischen Union das Recht, bei Bauleistungen zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft überzugehen, um Steuerausfälle zu vermeiden. Nach dem damaligen Antrag sollten nur Umsätze einbezogen werden, die unter die sog. Bauabzugsteuer fallen. Entsprechend galt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht für Bauträger. Diese Auffassung war noch in Abschn. 13b.1 Abs. 17 Satz 2 UStAE dokumentiert, bis dieser mit geändert wurde. Dennoch verlangte die Finanzverwaltung im Frühjahr 2011, dass Bauträgerunternehmen bereits zum die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft umsetzen, mit der Folge, dass in zahlreichen Fällen Rechnungen zu berichtigen waren. Nach Urteilen des und kehrte die Finanzverwaltung im zu ihrer ursprünglichen Auffassung zurück, dass Bauträgergeschäfte keine Bauleistungen sind. Eine Übergangsfrist wurde erst im gewährt, leider in vielen Fällen zu spät, weil die entsprechenden Leistungen abgerechnet waren. Konsequenz: Die Abschlagsrechnungen sind zu berichtigen.

Ein BMF-Schreiben, wie zu verfahren ist, wenn sich der Bauträger auf die Rechtsprechung beruft und die für den Leistenden abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangt, und wie sichergestellt wird, dass dann der Bauunternehmer die an den Bauträger erstattete Umsatzsteuer an den Fiskus abführt, ist seit Februar 2014 angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht. Dennoch hat nun der Bundesrat eine Gesetzesinitiative gestartet, wonach im „Kroatiengesetz“ die bisherige Verwaltungsauffassung in Bezug auf die Einbeziehung der Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf gesetzlicher Grundlage hergestellt werden soll. Da die Gesetzesänderung bereits drei Monate nach Verkündung in Kraft treten soll, könnte es sein, dass bereits ab Oktober 2014 die Bauträger wieder in die Umkehrung einzubeziehen wären, nachdem diese ja gezwungenermaßen für nach dem begonnene Baumaßnahmen zur Regelbesteuerung zurückkehren mussten.

Im darauf abgehoben, dass die Abweichung vom allgemeinen System der Umsatzsteuer (= Steuerschuldnerschaft des Leistenden) dann zulässig ist, wenn dadurch Steuerausfälle vermieden werden können. Dies ist bei Bauträgergeschäften gerade nicht der Fall, weil sie umsatzsteuerfreie Grundstückslieferungen darstellen und deshalb der vom Bauträger abzuführenden Umsatzsteuer keine Vorsteuer korrespondiert, mit der verrechnet werden könnte. Die jetzt geplante gesetzliche Grundlage hält den Anforderungen des EuGH wahrscheinlich nicht stand, so dass man in einigen Jahren die gleiche Situation wie heute haben wird, nur dass dann die Steuerausfälle des Fiskus allein aus Zinszahlungen nach § 233a AO deutlich höher sein werden als heute. Sollte sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung ergeben, ist die Fortsetzung der Horrorgeschichte also garantiert.

Fritz Schmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1913
ZAAAE-67235