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Die bilanziellen Folgen der Sicherungsübereignung
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I. Zivilrechtliche Grundlagen
[i]infoCenter, Sicherungsübereignung NWB KAAAB-04872Die Sicherungsübereignung nach den §§ 929, 930 dient der Kreditsicherung und basiert auf einem schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsvertrag). Der Schuldner (Sicherungsgeber) überträgt dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) das zivilrechtliche Eigentum an einer beweglichen Sache (Sicherungsgut).
Sofern die Schuld vertragsgemäß getilgt wird, fällt das Eigentum wieder an den Schuldner zurück. Tritt hingegen der Sicherungsfall ein, da der Sicherungsgeber seine Schuld also nicht begleicht, kann der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut verwerten. Die Voraussetzungen sowie die Art und Weise der Verwertung richten sich nach den Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger im Sicherungsvertrag.
II. Bilanzielle Abbildung der Sicherungsübereignung
[i]EigentumszuordnungFolge des materiellen Verbleibs des betroffenen Wirtschaftsguts beim Sicherungsgeber ist, dass dieser regelmäßig als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen wird. Das wirtschaftliche Eigentum geht sowohl in der handelsrechtlichen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB) als auch in der steuerrechtlichen Bilanzierung (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) dem rechtlichen Eigentum vor. In der Folge ist da...