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FG Rheinland-Pfalz 1.4.2014 5 K 1227/13, BBK 12/2014 S. 543

Bilanzierung | Verletzung außersteuerlicher Aufbewahrungspflichten rechtfertigt Hinzuschätzung

Bilanzierende Fahrlehrer müssen die Aufzeichnungen, die sie nach dem Fahrlehrergesetz führen müssen, für steuerliche Zwecke aufbewahren. Unterlassen sie dies, kann das FA Hinzuschätzungen vornehmen.

Im Streitfall konnte der Fahrlehrer weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen. Das FA glich daraufhin die sog. [i]Ausbildungs- und Tagesnachweise fehlten TÜV-Listen, d. h. die Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen, mit den gebuchten Einnahmen ab und schätzte 4.500 € hinzu. Das FG billigte die Hinzuschätzung.

Hinweise:

[i]Berufsspezifische AufzeichnungspflichtenZahlreiche Berufsgruppen müssen berufsspezifische Aufzeichnungspflichten beachten, z. B. Apotheker, Wohnungseigentumsverwalter oder auch Fahrlehrer . Diese Aufzeichnungspflichten sind nach § 140 AO auch steuerlich zu befolgen; denn es handelt sich gemäß § 140 AO um Aufzeichnungspflic...