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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 11 | Vermietung: Berichtigung zu hoch vorgenommener Gebäudeabschreibungen

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer Abschreibungen bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts anzuwenden sind. Damit kommt es im Ergebnis zu einer Verkürzung der AfA-Dauer.

Das nächste Urteil, das wir nun ausgewählt haben, ist ebenfalls für Immobilienbesitzer wichtig. Vor allem für Vermieter von Objekten in den neuen Bundesländern, für die eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen wurde. Der Bundesfinanzhof musste klären: Auf welche Weise kann bei Gebäuden im Privatvermögen eine zu hohe Abschreibung berichtigt werden? Und zwar dann, wenn die entsprechenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können?

Nach § 7 Abs. 5 EStG kann bei Gebäuden im Privatvermögen unter bestimmten Voraussetzungen eine degressive Abschreibung beansprucht werden. Sind für ein Gebäude allerdings Sonderabschreibungen vorgenommen worden – zum Beispiel nach dem Fördergebietsgesetz –, ist § 7a EStG zu beachten. Da...