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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen bei steuerfreien Seminaren

Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, unterliegen nach einem Urteil des BFH aus 2012 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben ist das BFH-Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze gibt es eine Übergangsregelung.

Im Frühjahr 2012 hatte der Bundesfinanzhof entschieden: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die Anwendung des Urteils geregelt.

In § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG heißt es unter dem Buchstaben a: Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Eine Einschränkung ist allerdings bei Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs zu beachten. Die Steuerermäßigung ist dann nur zu gewähren, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die ...