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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 24 | Umsatzsteuer: Befreiung von Pflegeleistungen

Der BFH muss in einem Revisionsverfahren klären, ob Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung steuerfrei sind, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden. Das FG Münster hat in erster Instanz entschieden, dass die Leistungen zwar nach nationalem Recht der Umsatzsteuer unterliegen. Pflegehelfer können sich aber als Einrichtung mit sozialem Charakter direkt auf die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL berufen.

Auch das letzte anhängige Verfahren, das wir heute für Sie ausgewählt haben, betrifft die Umsatzsteuer. Konkret: die Steuerbefreiung von Pflegeleistungen. Im Streitfall erbrachte eine Pflegehelferin Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen. Sie erhielt ihr Honorar von einem Verein. Sie war quasi als Subunternehmerin tätig. Der Verein rechnete mit den Krankenkassen ab.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Nach nationalem Recht sind die Leistungen zwar nicht steuerbefreit. Die Pflegehelferin kann sich aber direkt auf EU-Recht berufen. Zum einen habe sie Dienstleistungen erbracht, die eng mit der ...