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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 23 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für laborärztliche Leistungen

Umsätze eines selbständigen Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert, sind nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei. Der BFH muss im Revisionsverfahren klären, ob die Steuerbefreiung ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraussetzt.

Immer wieder ist es ein Thema, welche Leistungen eines Arztes umsatzsteuerfrei und welche steuerpflichtig erbracht werden.

Das Finanzgericht Hamburg hat jüngst entschieden: Die Umsätze eines selbständigen Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und Krankenhäuser analysiert, sind als Heilbehandlungsleistungen steuerfrei – nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen geht es im Kern um die Frage: Erfordert die Steuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen, dass zwischen dem Arzt und dem Patienten ein persönliches Vertrauensverhältnis vorliegt?