Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachbetreuungsleistungen
I. Sachverhalt
Der BFH hatte sich aktuell einmal mehr mit dem Tatbestand der Nachbetreuung von Verträgen, die ein Versicherungsvertreter vermittelt hatte, zu befassen . Darin hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt . Das jetzt erschienene Urteil betont nochmals die (extrem) hohen Anforderungen des BFH an den Nachweis der Kosten für solche Nachbetreuungen der Versicherungskunden. Der rechtliche Grund für diese Tätigkeiten liegt darin: Der Versicherungsvertreter erhält für den Abschluss einer Versicherung die übliche Vermittlungsprovision, ist aber für die Zukunft mit der Betreuung der Verträge ohne weitere Vergütung beauftragt.
II. Die Leistungselemente und ihre Realisation
Mit der (einmaligen) Provision erhält der Versicherungsvertreter von der Versicherungsgesellschaft somit zwei Leistungsbestandteile vergütet:
Die Vermittlung eines Versicherungsvertrags,
die Betreuung der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags.
Nach den allgemeinen Regeln der Umsatzrealisation ist zu fragen, auf welches der beiden Leistungselemente das Entgelt (die Versicherungsprovision) entfällt. Die beiden Leistungsbestandt...