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BFH 19.12.2013 V R 7/12, NWB 24/2014 S. 1782

Abgabenordnung | Änderung eines Steuerbescheids wegen Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung). (2) Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Finanzamt zunächst keinen Steuerbescheid erlassen hat, dieses Unterlassen aber auf der erkennbaren Annahme beruht, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen.