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BFH 18.12.2013 I R 25/12, StuB 11/2014 S. 428

Körperschaftsteuer | Nach UmwStG 2002 i. d. F. vom keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine beteiligungsidentische Verlustgesellschaft

Erfolgte unter Geltung des UmwStG 2002 i. d. F. vom eine Verschmelzung einer Gesellschaft, die fortlaufende Gewinne erzielt, auf eine defizitäre Schwestergesellschaft, die zum Zeitpunkt der Verschmelzung den laufenden Geschäftsbetrieb bereits seit fast einem Jahr eingestellt hatte und die im Ergebnis nicht saniert, sondern nur abgewickelt werden sollte, so lag auch dann keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i. S. von § 42 AO vor, wenn ausschließlicher Grund der Verschmelzung ausschließlich die Nutzung des steuerlichen Verlustvortrags der Verlustgesellschaft gewesen sein dürfte (Bezug: § 42 Abs. 1 AO a. F.; § 8 Abs. 4 KStG 2002, § 12 Abs. 3 UmwStG 2002 i. d. F. vom ).

Praxishinweise

Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesehen und wie im Bereich der Verlustnutzung mit § 8 Abs. 4 KStG 2002, § 12 Abs. 3 UmwStG 2002 i. d. F. vom durch Spezialvorschriften geregelt, so hat er damit die Ma...