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Einkommen-/Lohnsteuer | Haftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter
(1) Eine Haftung des Arbeitgebers in Fällen des § 38a Abs. 3 EStG kommt nach § 42d Abs. 9 Satz 4 EStG i. V. mit § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nur in Betracht, wenn der Dritte die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat. (2) An einem derartigen Fehlverhalten fehlt es, wenn beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft oder in Übereinstimmung mit den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes verfahren wird (Bezug: § 42e, § 42d Abs. 9 Satz 4 i. V. mit § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, § 38a Abs. 3 EStG).
Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 9 Sätze 1 bis 4 EStG auch dann für Lohnsteuer, wenn insoweit ein Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG seine lohnsteuerlichen Pflichten trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, ...