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Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen gegen dessen Steuervergütungsansprüche
Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam (Bezug: § 74 AO).
Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für die betrieblichen Steuern des Unternehmens. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Eine Person ist nach § 74 Abs. 2 AO an dem Un-ternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Nimmt das FA ...