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Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners
Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Anhebung der Betriebsrente vorzunehmen, wenn seine wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegen steht (billiges Ermessen – § 16 Abs. 1 BetrAVG) und er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Im Streitfall hatte die Beklagte (eine Bank) nach mehrmaliger alle drei Jahre erfolgender Anhebung der Betriebsrente diese zuletzt abgelehnt, weil nach vorher erfolgter Verschmelzung mit einer anderen Bank sowie in den Vorjahren aufgrund der Finanzkrise erwirtschafteter erheblicher Verluste die Prognose gerechtfertigt war, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem A...