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Heranziehung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zum Grundbeitrag durch die IHK
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits qua ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig und kann angesichts ihrer Eintragung in das Handelsregister auch nicht die 1998 neu geschaffene Freistellungsregelung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG), die ausdrücklich auf nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften beschränkt ist, für sich in Anspruch nehmen. Weder liegt insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor noch erfordern Sinn und Zweck der Freistellungsregelung eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs im Wege der Analogie. Zwar ziele sie primär darauf ab, die Ausgestaltung der Beitragspflicht den Anforderungen des Äquivalenzprinzips sowie der Leistungskraft der Kammermitglieder anzupassen und hierbei K...