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IWB Nr. 11 vom Seite 404

Steuereintreibung des spanischen Fiskus in Deutschland

Rechtsanwalt und Abogado inscrito Jan Löber und Rechtsanwalt Dr. Alexander Steinmetz, Löber & Steinmetz in Frankfurt/M. und Köln, www.loeber-steinmetz.de

[i]Spanischer Fiskus geht Immobilienverkäufen nachIn letzter Zeit haben zahlreiche Verkäufer von spanischen Immobilien Post von ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt erhalten. Dem Schreiben war dabei stets ein Vollstreckungstitel eines spanischen Finanzamtes beigefügt, der fein säuberlich die steuerliche Hauptsumme, Verzugszinsen und den Säumniszuschlag auflistete. Dem spanischen Vollstreckungstitel liegt in aller Regel ein vor mehreren Jahren in Spanien beurkundeter Immobilienverkauf zugrunde. Besteuert werden soll der Differenzbetrag zwischen dem seinerzeitigen Erwerbspreis und dem Verkaufserlös, abzüglich nachgewiesener Erwerbskosten. Die Steuerquote liegt bei 21 %. Bemessungsgrundlage ist der erzielte Immobiliengewinn. Dem Empfänger wurde in diesen Fällen vom Finanzamt stets eine kurze Zahlungsfrist gesetzt.

I. Gewinnbesteuerung des Verkäufers

[i]3 %iger Einbehalt vom Kaufpreis durch spanischen Notar deckt nicht alle Steuern abDie Überraschung der Mandanten ist i. d. R. groß, liegt doch der Verkaufsvorgang, der Abschluss des notariellen Kaufvertrags, oft vier und mehr Jahre zurück. Viele sind der Ansicht, der 3 %ige Einbehalt des Kaufpreises durch den spanischen Fiskus bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags (sog. retención) decke die spanische Gewinnsteuer, die Einkommensteuer fü...