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NWB direkt Nr. 23 vom Seite 616

Letztwillige Zuwendungen für Pflege und Versorgung im Alter

Ursula Zehentmeier

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAE-65394 In der Praxis ist immer häufiger der Wunsch anzutreffen, demjenigen testamentarisch etwas zuzuwenden, der den Erblasser pflegt oder sich in sonstiger Weise für ihn einsetzt. Oftmals wird jedoch das Testament zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem der Erblasser noch gar nicht weiß, ob er vor seinem Tod tatsächlich pflegebedürftig wird und wer ihn bei Eintritt dieses Falls pflegen würde. In dieser Situation ist es dem Erblasser nicht möglich, die Person des Erben in seinem Testament namentlich zu benennen, sondern er bedenkt abstrakt denjenigen, der „ihn pflegt“. Das NWB AAAAE-37982) sieht darin – wie auch eine Reihe von Obergerichten – einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstbestimmung des § 2065 BGB.

Ausführlicher Beitrag s..

Gesetzliche Ausgangslage

[i]Verbot der Drittbestimmung gem. § 2065 BGBDer Erblasser darf die Entscheidung über den Empfänger seiner Zuwendung nicht auf einen Dritten verlagern (§ 2065 Abs. 2 BGB). Er muss zwar den Bedachten nicht unbedingt namentlich nennen, er muss ihn aber so hinreichend klar bestimmen, dass der Bedachte durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden kann. Ist die Person des Zuwend...