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Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei der mitunternehmerischen Innengesellschaft
Besonderheiten und Anwendungsschwierigkeiten des § 6 Abs. 5 EStG
[i]infoCenter „Stille Gesellschaft“ NWB NAAAB-13233; „Mitunternehmerschaft“ NWB XAAAA-88442Die stille Gesellschaft ist als reine Innengesellschaft ausgestaltet. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht; es existiert folglich kein Gesamthandsvermögen. Eine atypisch stille Gesellschaft ist als partielles Steuerrechtssubjekt zu qualifizieren. Hier besteht die Notwendigkeit der Erstellung einer eigenen Steuerbilanz. Die Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft ist mit der einer Außengesellschaft vergleichbar. Zu beachten ist jedoch, dass zusätzlich zum Betriebsvermögen des Geschäftsinhabers auch das Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft zu ermitteln ist. Der Inhaber des Handelsgewerbes kann im Unterschied zum atypisch stillen Gesellschafter jedoch kein Sonderbetriebsvermögen besitzen. Hieraus können sich Anwendungsschwierigkeiten im Rahmen von § 6 Abs. 5 EStG ergeben. Privilegiert ist die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG). Diese Grundsätze gelten auch für die atypisch stille Gesellschaft. Zu beachten sind Besonderheiten bei der GmbH & Sti...