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FG Baden-Württemberg | Einbeziehung von Einkünften einer französischen Beamtin in den Progressionsvorbehalt
(1) Weder aus dem DBA Frankreich noch aus § 32b EStG lässt sich entnehmen, dass die gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA Frankreich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünfte einer französischen Beamtin anhand eines „fiktiven deutschen Beamtengehalts“ zu ermitteln sind. Die Ermittlung dieser Einkünfte erfolgt vielmehr nach den Regeln des innerstaatlichen deutschen Rechts, so dass Abzugspositionen von den Bruttobezügen, die unter § 12 Nr. 3 EStG fallen oder den Charakter von Sonderausgaben haben, nicht abzuziehen sind. Das [i]Keine Diskriminierung und kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatznach französischem Recht für französische Besteuerungszwecke ermittelte Einkommen (montant imposable) ist nicht maßgeblich. (2) Die Berücksichtigung von Einkünften einer französischen Beamtin im Rahmen des Progressionsvorbehalts verstößt weder gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit noch gegen den G...