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Besteuerung von Gastdozenten nach den deutschen DBA
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Art. 19 und Art. 20 OECD-Musterabkommen
[i]Gilt nur für Geldzufluss an Studierende von außerhalb des AufenthaltsstaatesDer Art. 19 OECD-MA regelt lediglich den von der steuerlichen Auswirkung weniger interessanten Fall, dass ein Student, Praktikant oder Lehrling sich zu Ausbildungszwecken von dem einen der beiden Vertragsstaaten in den anderen begibt, sich dort vorübergehend und nur zu Ausbildungszwecken aufhält und Geld für seinen Unterhalt und/oder für seine Ausbildung aus einer Quelle außerhalb seines Aufenthaltsstaates erhält. In diesem Fall darf der Aufenthaltsstaat die Bezüge nicht besteuern.
II. Deutsche DBA
[i]Fast alle deutschen Abkommen haben einen weiteren Anwendungsbereich – Dozenten sind eingeschlossenFast alle deutschen DBA enthalten hiervon abweichende Bestimmungen, die über den Regelungsinhalt des OECD-Musterabkommens hinausgehen und insbesondere Gastdozenten, Lehrer etc. miteinbeziehen. Eine entsprechende Formulierung enthält auch Art. 19 VG (deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA vom NWB NAAAE-35532).
[i]Sehr unterschiedliche Regelungen gelten für LehrkräfteDie Regelungen zur Befreiung von Lehrtätigkeitsvergütungen bei Gastlehrkräften sind sehr unterschiedlich. Die B...