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Angemessener Rahmen für Zeitgebühr des Steuerberaters
[i]LG Düsseldorf, Urteil vom 4. 9. 2013 - 9 O 64/10Der gesetzliche Rahmen der Zeitgebühr beträgt 30 € und 70 € je angefangene halbe Stunde (§ 13 Satz 2 StbGebV). Der anzusetzende Stundensatz hängt dabei vorrangig von dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der konkret ausgeführten Tätigkeit ab. Insoweit [i]Berners, NWB 9/2013 S. 619; NWB 18/2013 S. 1426; NWB 35/2013 S. 2798; NWB 52/2013 S. 4151ist der Höchstsatz für das Zusammentragen von Informationen zum Ausfüllen von Fragebögen (zur Anmeldung des Mandanten beim Finanzamt/Gewerbeamt) schon deshalb nicht (mehr) angemessen, weil eine solche Tätigkeit auch durch einen Steuerfachangestellten hätte ausgeführt werden können. Nur weil die Arbeiten durch einen Steuerberater durchgeführt worden sind, rechtfertigt dies nicht die Berechnung des Höchstsatzes.
Die Kammer hielt deshalb für die streitbefangene Tätigkeit nur vier halbe Stunden (statt der vom Berater angesetzten sechs) für angemessen, da bei einem Steuerberater nicht die Notwendigkeit des Einarbeitens in eine unbekannte Materie angenommen werden könne. Überdies hielt die Kammer auch eine Mittelgebühr von 32,50 € (bei ...