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Bedingte Kapitalerhöhung gegen Wandelschuldverschreibung ohne Vorlage der Sacheinlageverträge und des Sachprüfungsberichts
Bei einer bedingten Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen muss ein Hauptversammlungsbeschluss den Gegenstand der Einlage, die Person des Einlegers und den Nennbetrag bzw. die Zahl der zu gewährenden Aktien festsetzen (§ 194 Abs. 1 AktG). Außerdem hat eine Bewertung der Sacheinlage durch einen unabhängigen Prüfer sowie eine registergerichtliche Wertkontrolle zu erfolgen (§ 194 Abs. 4 AktG). Soll insoweit eine bedingte Kapitalerhöhung gegen noch zu begebende Wandelschuldverschreibungen erfolgen, zu deren Ausgabe – auch – gegen Sacheinlage der Vorstand durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt ist, ist bei dieser Beschlussfassung (zunächst) nicht absehbar, ob die Wandelschuldverschreibung gegen Bargeld oder Sacheinlage und erst recht nicht gegen welche Sacheinlage ausgegeben wird. Folglich kann ein...