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Track 08 | Umsatzsteuer: Steuersatz für Bühnen- und Kostümbildner
Das BMF hat die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf die Leistungen selbständiger Bühnen- und Kostümbildner präzisiert. Danach kommt es entscheidend auf die vertragliche Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung an. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssen den wesentlichen Inhalt der der Vertragsbeziehung ausmachen.
Im letzten Jahr hatte der damalige Kulturstaatsminister Bernd Neumann beklagt: Bühnenbildner und Kostümbildner sehen sich in vielen Fällen einer höheren Umsatzbesteuerung durch die Finanzbehörden ausgesetzt. Diese wenden immer häufiger den Regelsteuersatz von 19 % an. Seine Forderung lautete: Der Bundesminister der Finanzen möge sich dieses Themas doch bitte annehmen und die Verunsicherung durch die unterschiedliche Anwendung der Finanzbehörden beenden. Dem ist das BMF jetzt nachgekommen.
Die Leistungen von selbständigen Bühnen- und Kostümbildnern sind umsatzsteuerpflichtig. Sie unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. In bestimmten Fällen kann jedoch der ermäßigte Steuersatz für die Übertragung von Urheberrecht...