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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 03 | Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung bei Einzug durch Inkassobüros

Die OFD Nordrhein-Westfalen hat mit einer Kurzinfo auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hingewiesen. Danach steht der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen der Gewährung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG nicht entgegen.

Auch die nächste Verwaltungsanweisung stammt von der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen . Sie betrifft die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.

Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass die Zahlung unbar erfolgt auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung. Hierzu hat die OFD aus NRW jetzt auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hingewiesen: Der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen steht danach der Gewährung der Steuerermäßigung nicht entgegen.