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Umsatzsteuer | Steuerfreie Ausfuhrlieferung bei nachträglicher Konkretisierung
Versendet der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Versendungsbeleg (insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke) oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers, führen (§ 10 Abs. 1 UStDV a. F.). Das zu den Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung Stellung genommen. Danach können sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung hinsichtlich unklarer bzw. unvollständiger Angaben noch nachtr...