Verfahrensmäßige Behandlung von Anträgen auf (Teil-) Erlass oder Pauschalierung von Steuern gemäß §§ 34c Abs. 5, 50 Abs. 7 EStG
Nach den o. g. Vorschriften können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Steuern ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen. Durch Ergänzung der Vorschriften mit dem Steueränderungsgesetz 1992 ist klargestellt worden, dass die obersten Finanzbehörden der Länder auch die nachgeordneten Dienststellen mit der Entscheidung über die Anträge beauftragen können. Zur Anwendung der Vorschriften gilt folgendes:
Das Bundesministerium für Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben für bestimmte Fallgestaltungen in Verwaltungsanweisungen abstrakt-generell festgelegt, dass die Steuern bei Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen ganz oder zum Teil zu erlassen oder in einem Pauschbetrag festzusetzen sind:
Pauschalierungserlass zu § 34c Abs. 5 EStG vom (BStBl. 1984 I S. 252) i. V. m. (BStBl. 2003 I S. 747), Hinweis auf EStG-Kartei Berlin §§ 34c, 34d EStG Nr. 1
Auslandstätigkeitserlass zu § 34c Abs. 5 EStG (EStG-Kartei Berlin §§ 34c, 34d EStG Nr. 5), der dem (BStBl 1983 I S. 470) entspricht;
Kulturvereinigungserlass zu § 50 Abs. 7 EStG (EStG-Kartei Berlin §§ 50, 50a EStG Nr. 6), der dem (BStBl 1983 I S. 382) entspricht;
Auslandskorrespondentenerlass zu § 50 Abs. 7 EStG (EStG-Kartei Berlin §§ 50, 50a EStG Nr. 7), der dem (BStBl 1992 I S. 730) entspricht.
Die Entscheidung über Anträge nach den vorstehenden Verwaltungsanweisungen ist den Finanzämtern übertragen worden.
Lehnt das Finanzamt einen Antrag ab, so hat es sich auf die Feststellung zu beschränken, dass und warum die Voraussetzungen für die Anwendung der Verwaltungsanweisung nicht vorgelegen haben. In die Begründungen sind keine allgemeinen Ausführungen zu den gesetzlichen Vorschriften aufzunehmen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung ist als Rechtsbehelf der Einspruch gemäß § 347 AO gegeben.
Die Verwaltungsanweisungen stellen keine abschließende Regelung der Möglichkeiten des Erlasses oder der Pauschalierung der Steuern dar (vgl. , BStBl 1988 II S. 139). Beantragt der Steuerpflichtige unmittelbar die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift oder bezieht er sich von vornherein auf außerhalb einer Verwaltungsanweisung liegende Voraussetzungen (z. B. Antrag auf – sinngemäße – Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses bei Einkünften aus selbständiger Arbeit), so reicht für eine ablehnende Entscheidung der einfache Verweis auf die Verwaltungsanweisung nicht aus. In diesen Fällen hat das Finanzamt den Sachverhalt aufzuklären und der Senatsverwaltung für Finanzen mit Entscheidungsvorschlag zu berichten.
SenFin Berlin v. - III A - S 2293 - 2/2009
Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 1555 Nr. 31
IAAAE-64196