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BFH 01.04.2003 I R 31/02, NWB 41/2003 S. 306

Doppelbesteuerung | Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr (Art. 8, 24,DBA-Schweiz; §§ 32b, 34c EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Gewinne stammen nur dann „aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr„ i. S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffs gekommen ist. (2) Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffs gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen, so liegt keine aktive Tätigkeit i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor. (3) Es entspricht der st. Rspr. des BFH zum Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nach nationalem Recht, dass sich dieser Mittelpunkt bei einem Schifffahrtsunternehmen je nach den Umständen des Einzelfalls in den Geschäftsräumen eines ausländ. Managers oder Korrespondentreeders befinden kann (vgl. BStBl 1998 II S. 86