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Aktivierung von Finanzierungskosten als Herstellungskosten zur Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
[i]Grundlagen, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen NWB TAAAE-52365 Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat sich durch die Unternehmensteuerreform 2008 stark erhöht. Es sind im Wesentlichen die Änderungen bei den Hinzurechnungen, die dazu beigetragen haben.
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Aus dem Wahlrecht zur Einbeziehung von Finanzierungskosten in die Herstellungskosten resultiert immer noch die Möglichkeit, eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen zu vermeiden. Durch die Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechts werden diese Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert. Das gilt sowohl für die Aktivierung im Anlagevermögen als auch im Umlaufvermögen. Trotz der mit einer Aktivierung von Fremdkapitalzinsen verbundenen Gewinnerhöhung ist die Aktivierung steuerlich nicht immer von Nachteil. Bei der Ausübung des Einbeziehungswahlrechts wirken sich die aktivierten Fremdkapitalzinsen aufwandswirksam erst über Abschreibungen oder über den Buchwertabgang aus. Der in dem höheren Bilanzansatz gespeicherte Zinsaufwand wird in nachfolgende Abrechnungsperioden verlagert und wirkt sich erst dann aufwandswirksam aus, wenn der Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut) endgültig fertig ...