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DRS 21 Kapitalflussrechnung bekannt gemacht
DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ ist im Bundesanzeiger vom 8. 4. 2014 (Amtlicher Teil) durch das Bundesministerium der Justiz gem. § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden. Der Standard regelt die Grundsätze, die Mutterunternehmen beachten müssen, die gem. § 297 Abs. 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung erweitern müssen oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird die Beachtung von DRS 21 empfohlen.
Nach § 342 Abs. 2 HGB gilt die Vermutung, dass eine in Übereinstimmung mit DRS 21 aufgestellte Kapitalflussrechnung den die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
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