1. Ein Kleinbus VW-Transporter T4 mit sieben eingetragenen Sitzplätzen ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen
einzuordnen.
2. Die Entfernung einer oder beider Sitzbänke zur Erhöhung der Zulademöglichkeit bewirke nicht, dass das Fahrzeug deshalb
als LKW einzuordnen sei.
3. Erst wenn die Befestigungsvorrichtungen für Sitzbänke und Gurtbefestigungen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden würden,
könne auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung geschlossen werden.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1146 Nr. 13 PAAAE-63670
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