Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 9 vom Seite 321

Die Selbstanzeige in den Niederlanden

Dr. Almut Breuer und Meike Mondeel

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 348In den Niederlanden besteht – wie in Deutschland – eine Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige von Steuerordnungswidrigkeiten und -straftaten („inkeerregeling“). Seit 2010 kann trotz wirksamer Selbstanzeige jedoch eine Geldbuße von 30 % der nachzuzahlenden Steuern festgesetzt werden. Durch ministeriellen Erlass entfällt diese Geldbuße für Selbstanzeigen zwischen dem und dem . Steuerpflichtige haben also jetzt noch kurze Zeit und ggf. letztmalig die Gelegenheit einer straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige für unterlassene oder unrichtige Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Die Folgen bewusster Steuerverkürzung

[i]Aktuell gilt grundsätzlich eine Festsetzungsfrist von fünf JahrenDer Steuerpflichtige muss in den Niederlanden jährlich eine Einkommensteuererklärung einreichen. Die Steuerfestsetzung erfolgt wie in Deutschland per Steuerbescheid. Falls die Finanzverwaltung im Nachhinein aufgrund neuer Tatsachen erkennt, dass zu Unrecht keine bzw. zu wenig Steuern festgesetzt wurden, kann sie den Steuerbescheid ändern und darin die noch nicht erklärten Einkünfte aufnehmen. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt de...