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BFH 06.03.2014 IV R 11/11, NWB 20/2014 S. 1481

Einkommensteuer | Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nach dem nicht zu berücksichtigen.