Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug nach Betrug des Herstellers von Blockheizkraftwerken
Das zum Vorsteuerabzug aus einer Vorausrechnung über den Kauf eines Blockheizkraftwerks Stellung genommen, dessen Lieferung vom Verkäufer in betrügerischer Absicht von vornherein nicht beabsichtigt war. Nach Ansicht des Finanzgerichts schied ein Vorsteuerabzug des Bestellers der Anlage aus, da in der Rechnung des Lieferers keine „gesetzlich geschuldete Steuer“ ausgewiesen sei. Bei richtlinienkonformer Auslegung dürfe als Vorsteuer nur eine für den berechneten Umsatz vom Leistenden geschuldete Steuer abgezogen werden. Demnach erstrecke sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist, so das FG Münster in seiner Urteilsbegründung.
Mit BStBl 2014 II S. 203