Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umgehung des § 8c KStG durch Darlehensverzicht mit Besserungsschein oder Rangrücktritt
Vermeidung von Verlustuntergängen
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage zu NWB Heft 20/2014.
[i]Dörr/Eggert, NWB 1/2013 S. 22Bereits in der Beilage Steuergestaltungen 2012 (Dust, Beilage zu ) wurden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt die Rechtsfolgen des § 8c KStG zu vermeiden (stille Reserven-Klausel, Genussrechte, stille Beteiligungen). Daneben stand schon lange der Weg über den Verzicht mit Besserungsschein. Dieser wurde inzwischen durch den BFH abgesegnet (vgl. NWB IAAAE-19325). Gleichwertig ist auch der Einsatz eines Rangrücktritts möglich.
I. Überblick über die Regelung des § 8c KStG
[i]Handel mit Verlustvorträgen sollte unterbunden werdenNach § 8c KStG können sämtliche steuerlichen Verlustvorträge einer GmbH nicht mehr genutzt werden, wenn mehr als 50 % der Anteile an der GmbH innerhalb von fünf Jahren übertragen wurden. Wurden mehr als 25 %, aber maximal 50 % übertragen, gehen die Verluste nur quotal unter. Die Regelung, die eine eklatante Verletzung des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips darstellt und daher m. E. vollkommen systemwidrig ist, wurde geschaffen, um den Handel mit Verlustvorträgen zu unterbinden. Wie so oft, wurde von der Regelung auch eine Vielzahl wirtschaftlich s...