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BFH 9.10.2013 I R 15/12, StuB 9/2014 S. 344

Bilanzierung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters

Die Tatsachenwürdigung des FG, dass stornobehaftete Beträge eines Versicherungsvertreters deshalb nicht als i. S. von § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB realisierte Gewinne zu qualifizieren seien, weil die diesen Beträgen zugrunde liegenden Provisionsansprüche unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls der Stornohaftung vereinbart worden seien, bindet den BFH als Revisionsgericht ausnahmsweise nicht, wenn der BFH die Vertragswürdigung des FG mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht nachvollziehen kann und die Vorinstanz die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht; gleiches gilt, wenn das FG eine naheliegende Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht zieht (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 133 BGB; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Im Urteilsfall muss das FG jetzt nochmals den bisher unklaren Inhalt mündlicher Provisions...