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KSR Nr. 5 vom Seite 4

Behinderungsbedingter Einbau eines Treppenlifts

BFH verlangt einen Nachweis nicht im Voraus, dafür aber nachträglich

Bernhard Paus

Lässt ein schwer gehbehinderter Steuerpflichtiger in seinem Einfamilienhaus einen Treppenlift einbauen, ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung des § 64 EStDV ein im Voraus ausgestelltes medizinisches Attest nicht erforderlich. Der BFH verlangt gleichwohl einen Nachweis, wobei eine Bescheinigung des Hausarztes offenbar nicht als ausreichend angesehen werden soll. Zur Frage der Angemessenheit von medizinischen Folgekosten äußert sich der BFH nicht ausdrücklich.

Erst nachträglich ausgestellte hausärztliche Bescheinigung

Mit 91 Jahren ließ sich ein gehbehinderter Steuerpflichtiger mit einem Aufwand von 18.664,45 € einen Treppenlift in sein selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Erst nachträglich stellte ihm sein Hausarzt für die Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung aus, nach der ihm wegen seiner Gehbehinderung Treppensteigen unmöglich sei. Im Einspruchsverfahren bestätigte ein anderer Arzt, der die Praxis inzwischen übernommen hatte, diese Einschätzung aufgrund eigener Kenntnis des (kurz danach verstorbenen) Patienten. In dieser Bescheinigung wird auf die Stellungnahme eines dritten Arztes verwiesen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die Zwangsläuf...