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Einkommensteuer | Zur Abfärbewirkung bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann nach dem aufgrund der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommenen Ärztin – aufgrund der fehlenden Beteiligung am Gewinn und an den stillen Reserven – nicht die Stellung einer Mitunternehmerin zukommt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die aufgenommene Ärztin eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der übrigen Gesellschafter tätig ist.
Im Streitfall nahm eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis (GbR) eine weitere Ärztin in die Gemeinschaft auf. Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass diese 37 % bzw. 42 % vom eigenen Honorarumsatz...