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Bei Arglist droht Kündigung der Versicherung
Belehrt der Versicherer nicht ausreichend über die möglichen Folgen von Falschangaben, ist er dennoch zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.
Das stellte der NWB EAAAE-60739) zum Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung fest, bei der Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet wurden. Das Versicherungsunternehmen erklärte später seinen Rücktritt vom Vertrag, weil der Kunde verschiedene und gravierende Erkrankungen verschwiegen hatte. Zudem warf sie dem Versicherungsnehmer arglistige Täuschung vor.
Nach Ansicht des BGH ist der Versicherer in einem solchen Fall zum Vert...