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BBK Nr. 9 vom Seite 405

Kapitalflussrechnung nach DRS 21

Prof. Dr. Stefan Müller

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 434Das BMJ hat Anfang April den neuen Standard DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ bekannt gegeben, der den seit vielen Jahren quasi unveränderten DRS 2 sowie die branchenspezifischen DRS 2-10 und 2-20 ersetzt. DRS 21 gilt verpflichtend für Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem beginnen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Darstellung der Zahlungsströme

[i]Zuordnungskriterien Die Zuordnung der Zahlungsströme erfolgt weiterhin entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in den drei Bereichen laufende Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Grundsätzlich sind die Zahlungsströme dabei unsaldiert auszuweisen. Ausgenommen hiervon ist die indirekte Darstellung des Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

[i]ErtragsteuernErtragsteuerbedingte Zahlungen sind nach DRS 21.18 jeweils gesondert anzugeben und in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Diese können nur dann der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden, wenn sie einem Geschäftsvorfall dieser Tätigkeitsbereiche eindeutig zurechenbar sind.

[i]Veränderung des Konsolidierungskreises Zahlungsströme im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierun...