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FG Hamburg 25.10.2013 5 K 270/10, NWB 17/2014 S. 1261

Umsatzsteuer | Zur Umsatzsteuerfreiheit bei Vermietung von Praxisräumen und -inventar

Die Vermietung von Praxisräumen sowie die Verpachtung von Praxisinventar können nach dem trotz getrennter Verträge als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung gewertet werden.

Anmerkung:

Im Urteilsfall streiten die Beteiligten um die Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsleistungen von Räumlichkeiten, die der Mieterin zum Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis vermietet wurden. Das Finanzgericht würdigte die aufgrund der beiden getrennt gefassten Verträge erbrachten Leistungen der Klägerin aufgrund ihrer Abstimmung aufeinander als eine einheitliche Leistung, deren einzelne Bestandteile nicht Haupt- und Nebenleistung bilden, sondern die etwas wirtschaftlich selbständiges „ Drittes “ mit der Folge darstellt, d...