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StuB Nr. 8 vom Seite 302

Abgrenzung im Voraus bezahlter Pensionen?

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Die U GmbH zahlt ihren Pensionären die monatlichen Bezüge jeweils schon am Ende des Vormonats. Am  werden demgemäß die Pensionen für Januar 02 überwiesen. Die getätigte Auszahlung für Januar wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst, die Rückstellung gleichzeitig in voller Höhe passiviert, d. h. so ausgewiesen, als sei die Januar-Zahlung noch zu leisten.

Nach den vertraglichen Regelungen über die Altersversorgung gilt Folgendes: Sollte ein Pensionär zwischen Leistung der Zahlung (hier ) und Monatsultimo (hier ) versterben, so ist die empfangene Zahlung von den Erben zu erstatten.

II. Fragestellungen

  • Ist der Ansatz der vorausbezahlten Pension als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten und die gleichzeitige Passivierung der ungeschmälerten Pensionsverpflichtungen (Bruttobilanzierung) zutreffend?

  • Falls eine Abgrenzung nicht zulässig sein sollte, kommt dann ein anderer Aktivposten infrage oder scheidet eine Aktivierung überhaupt aus und ist stattdessen die Pensionsrückstellung zu kürzen (Nettobilanzierung)?

III. Lösungshinweise

1. Aktive Rechnungsabgrenzung?

Nach § 250 Abs. 1 HGB ist eine aktive Abgrenzung insoweit geboten, als

Das erste Merkmal ist unkritisch. Die Zahlungen für Januar sind vor dem Stichtag geleistet worden. Fraglich ist hinsichtlich des zweiten Merkmals aber, ob die Zahlungen ganz (oder zum ganz überwiegenden Teil) Aufwands- oder nicht stattdessen Tilgungscharakter haben. Hierzu folgendes Beispiel: