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Niederlassungsfreiheit
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Anwendungsbereich
[i]EU-Bürger dürfen sich in jedem Mitgliedstaat niederlassenDie in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit garantiert jedem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, dass er sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen kann, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Des Weiteren wird das Recht gewährleistet, Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in einem Mitgliedstaat zu gründen, wenn der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
[i]Tätigkeit auf unbestimmte ZeitDer EuGH definiert die Niederlassung als die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (, Factortame u. a., Slg. 1991 I S. 3905, Tz. 20). Das Kriterium „unbestimmte Zeit“ grenzt dabei die Niederlassungs- von der Dienstleistungsfreiheit ab. Als „feste Einrichtungen“ kommen etwa ...