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Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners nur bei Eheschließung vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Eine betriebliche Versorgungszusage auf Witwen- bzw. Witwerrente, die den Anspruch davon abhängig macht, dass die Ehe vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden ist, stellt weder ein Diskriminierung wegen Alters noch wegen des Geschlechts dar. Auch die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) steht dem nicht entgegen. Diese Norm verbietet nämlich nur, einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit hinaus bis zum Versorgungsfall im Arbeitsverhältnis bleibt. Eine solche zu seinem Nachteil wirkende gesetzeswidrige Bleibebedingung ist aber dann nicht gegeben, wenn der für ihn (auch erkennbare) Kreis möglicher Versorgungsberechtigter auf solche Ehegatten beschränkt werden so...