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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 12 | Geldbußen: Abzugsverbot greift auch bei Rückstellungen

EU-Kartellbußen enthalten nach einem aktuellen Urteil des BFH nur einen Sanktions- und keinen Abschöpfungsteil. Sie unterliegen damit dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG. Innerhalb der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Passivposten sind folglich durch eine außerbilanzielle Gewinnzurechnung im Ergebnis wieder zu neutralisieren. Ob dies auch für die mit der Geldbuße zusammenhängenden Prozesskosten gilt, ist fraglich.

Darf ein von der EU-Kommission verhängtes Bußgeld wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht den Gewinn mindern? Über ein anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof zu dieser Frage hatten wir Sie vor knapp zwei Jahren informiert. Vor kurzem hat der IV.  Senat des BFH entschieden: Nein, das ist im Ergebnis nicht möglich. Die Richter bestätigten damit die Auffassung der Finanzverwaltung.

Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in Deutschland sowie von Organen der EU festgesetzt werden, den Gewinn des Unternehmens nicht mindern. Es gibt allerdings von diesem Abzugsverbot eine Ausnahme. Wurde der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, durch die Geldbuße a...