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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Notdienstpauschale für Apotheken ist nicht steuerbar

Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern handelt es sich bei der zum eingeführten Notdienstpauschale, die Apotheken für ihre Notdienste erhalten, um einen echten Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Der von den Kunden erhobene Zuschlag bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises unterliegt hingegen als Entgelt der Umsatzsteuer.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat jüngst die Frage beantwortet, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass Apotheken neuerdings eine Notdienstpauschale erhalten.

Apotheken müssen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten durch einen Notdienst sicherstellen. Erwirbt ein Kunde während des Notdienstes Medikamente, erhebt die diensthabende Apotheke einen Zuschlag von 2,50 €. Den darüber hinausgehenden Aufwand hatte die Apotheke früher selbst zu tragen. Dies führte insbesondere in Gebieten mit geringer Apothekendichte durch häufige Notdienste zu ungerechtfertigten Belastungen. Als Ausgleich erhalten Apotheken daher seit dem für jeden Notdienst einen pauschalen Zuschuss aus einem Nacht- und ...