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Handelsrecht | Kein Ordnungsgeld bei Einreichung der Jahresabschlussunterlagen ohne Bericht des (nicht existierenden) Aufsichtsrats
Auch wenn u. a. bei einer GmbH mit regelmäßig mehr als 500 Mitarbeitern ein zu 1/3 mit Arbeitnehmervertretern zusammengesetzter Aufsichtsrat zu bilden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbeteiligungsG) und deshalb die beim elektronischen Handelsregister einzureichenden Jahresabschlussunterlagen (§ 335 HGB) auch die Vorlage eines entsprechenden Berichts des Aufsichtsrats erforderlich machten, kann die Nichtbeachtung dieser Offenlegungspflicht gleichwohl dann nicht mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden, [i]infoCenter „Publizitätspflichten” NWB HAAAB-05696 wenn die GmbH pflichtwidrig überhaupt keinen solchen Aufsichtsrat gebildet hatte. Die Sanktionsnorm des § 335 HGB, die sich wegen ihres strafähnlichen Charakters strikt an dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG zu orientieren hat, erstreckt sich nämlich insoweit allenfalls auf Gesells...