Neufassung der Berufssatzung für WP und vBP
Der Beirat der WPK hat am den Vorschlag für eine Neufassung der Berufssatzung und den Entwurf eines Hinweises der WPK zur Qualitätssicherung in der WP/vBP-Praxis vorgelegt. Die formelle Beschlussfassung des Beirats für die Berufssatzung WP/vBP und deren Erläuterungen ist für Mitte Mai 2014 vorgesehen. Nach Ansicht von Deussen würde die Umsetzung des Entwurfs zu einer tiefgreifenden Neustrukturierung des Berufsrechts führen, die Erleichterungen, aber auch erhebliche Erschwernisse in der Berufsausübung mit sich brächte. Deussen zeigt in seinem Beitrag ab S. 122, welche Neuerungen im Berufsrecht bevorstehen und würdigt insb. die geplanten Regelungen zur aktiven Mitwirkungspflicht von Wirtschaftsprüfern bei der Abschlussprüfung sowie den Versuch der WPK, Prüfungen zu Dumpingpreisen mittels einer Regelung zum Mindestzeitaufwand bei gesetzlichen Abschlussprüfungen zu verhindern.
Die Partnerschaftsgesellschaft wurde bislang von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten nur unzureichend angenommen. Die Berufsstände haben den Gesetzgeber seit mehreren Jahren zu einer Überarbeitung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gedrängt. Mit Erfolg: Im Sommer 2013 wurde die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) eingeführt. Schmitz stellt in seinem Beitrag ab S. 109 das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz dar und zeigt neben den Vorteilen der PartGmbB auch Probleme im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung interprofessioneller PartGmbB auf.
Im Juni 2013 hat der HFA des IDW die Neufassung des IDW PS 322 zur Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen verabschiedet. Im letzten Heft der WP Praxis haben Philipps/Wilting einen kompakten Überblick über die Änderungen aus IDW PS 322 n. F. gegeben. In dieser Ausgabe analysieren die Verfasser ab S. 117 die praktischen Implikationen aus den Neuerungen für die Jahresabschlussprüfung.
Die Anforderungen an die (Konzern-)Lageberichterstattung werden durch DRS 20 konkretisiert. Eine Anwendungspflicht dieser Regelungen im Lagebericht nach § 289 HGB ist jedoch nicht kodifiziert. Angesichts der gleichlautenden gesetzlichen Anforderungen von § 289 HGB und § 315 HGB gibt DRS 20 auch Hinweise für eine ordnungsmäßige Lageberichterstattung nach § 289 HGB. Dennoch wird DRS 20 in der Praxis bei der Aufstellung des (Einzel-) Lageberichts häufig nicht vollständig beachtet. Der Abschlussprüfer ist daher im Berufsalltag regelmäßig mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen sich aus einer Nichtbeachtung des DRS 20 bei der Aufstellung des Lageberichts ergeben. Der Beitrag von Meyer ab S. 130 befasst sich daher mit der Bedeutung des DRS 20 bei der Prüfung von Lageberichten nach § 289 HGB.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
WP Praxis 5/2014 Seite 1
ZAAAE-61315